Satzung
L C - Dreiburgenland
(Laufclub Dreiburgenland)
24.10.2003
§ 1 :
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins:
- Der Verein führt den Namen "LC Dreiburgenland". Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz "e. V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Thurmansbang und erstreckt seine Tätigkeit auf die Dreiburgenlandgemeinden und Ihr Einzugsgebiet.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 :
Vereinszweck:
- Zweck des Vereines ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports.
-
Der Verein wird zu diesem Zweck sportliche Übungen und Leistungen fördern. Das wird insbesondere verwirklicht mit der Betreuung und der Förderung des Laufsports. Hierzu werden vom Verein regelmäßiges Lauftraining und Wandertouren unter Leitung von fachlich ausgebildeten Übungsleitern durchgeführt.
-
Des weiteren werden jährlich öffentliche Lauf- und Wanderveranstaltungen durchgeführt.
§ 3 :
Gemeinnützigkeit:
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 :
Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft können natürliche, juristische Personen und Handelsgesellschaften erwerben.
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
- Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des
Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von 3 Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim Ersten Vorsitzenden des Vereins maßgebend.
Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenen Pflicht verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.
Gegen den Ausschluß des Mitglieds kann dieses innerhalb von 4 Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Diese Einspruchsfrist beginnt 4 Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig.
- Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
§ 5 :
Beiträge:
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
- Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck
§ 6 :
Vereinsorgane:
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ausschuß
§ 7a :
Vorstand:
- Der Vorstand zählt 7 Mitglieder und besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- dem Sportwart
- 2 Beisitzern
- Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder
des Vereins sind oder die zur Vertretung eines Mitgliedes (juristische Personen, Gesellschaften o.ä.) berechtigt sind.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden und zwar jedes einzelne für sein Amt, von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Neuwahl fort.
- Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste und Zweite Vorsitzende. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur zur Vertretung berechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 7b :
Aufgaben des Vorstandes:
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach
Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes.
Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.(Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.)
§ 8 :
Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Ladung erfolgt durch die örtliche Presse.
- Der Mitgliederversammlung sind folgend Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
- Entlastung des Vorstandes
- die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
- die Beschlußfassung über den Etat
- die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluß der Mitgliedschaft
- die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
- Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
- Beschlußfassung über alle sonstigen Anträge
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit
von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§ 9 :
Ausschüsse:
- Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden.
- Die Mitglieder der Ausschüsse, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt.
Der Ausschuß untersteht dem Vorstand. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung
des Vorstandes.
§ 10 :
Auflösung des Vereins:
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9, Ziffer 4, festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt.
- Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§47 ff).
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Thurmansbang, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinder und Jugendarbeit im Bereich der Gemeinde Thurmansbang verwenden muss.
§ 11 :
Errichten der Satzung:
- Tag der Errichtung der Satzung ist der 06. August 2003
- Ergänzt durch Beschluß vom: 24. Oktober 2003
Thurmansbang, den 24.10.2003
im Orig. von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet
© 2003
Preis Karl jun.