Satzung:




§ 1 Der Verein führt den Namen Kneipp-Verein Dreiburgenland - Sonnenwald e.V. und hat seinen Sitz in 94169 Thurmansbang. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freyung eingetragen werden.



§ 2 Der Kneipp-Verein Dreiburgenland - Sonnenwald und Umgebung e.V. gehört dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, an. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 3 Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen - sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt - allen Menschen nahezubringen.



§ 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen in ihrer Gesamtrichtung nur dazu dienen, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Der Verein verfolgt keine parteipolitische Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 5 Das Arbeitsgebiet des Kneipp-Vereins umfaßt u.a.:
  1. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im umfassenden Sinne der Gesundheitsbildung durch eine praxisbezogene Aufklärung, z.B durch
    1. fachliche und belehrende Vorträge über Fragen der persönlichen und allgemeinen Gesundheitspflege sowie über die Verhütung von Krankheiten;
    2. Abhalten von Kursen über Gesundheits- und Krankenpflege, zweckmäßiger Ernährung und über die Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser und Heilpflanzen;
    3. Kurse in Bewegungs- und Entspannungsübungen sowie Förderung und Pflege des Sports in seiner Gesamtheit;
    4. Förderung von Luft- und Sonnenbädern, Wassertretstellen und Armbadeanlagen und Einrichtungen Kneipp`scher Erlebnisstätten;
    5. Förderung des Jugendgesundheitsdienstes; Bildung von Jugendgruppen,
    6. Förderung aller Maßnahmen, die der besonderen Bedeutung der Familie als Hüter der Gesundheit gerecht werden.
  2. Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp




§ 6 Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Mindestalter 14 Jahre. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen. Für über 18jährige Mitglieder ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte Voraussetzung. Die Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden Personen beantragt werden. Als FÖRDERNDE MITGLIEDER können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen. Mitglieder und Personen, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu EHRENMITGLIEDERN ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung frei.



§ 7 Rechte der Mitglieder Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,
  1. an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
  2. Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
  3. an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Unkostenbeitrag teilzunehmen.
Pflichten der Mitglieder: Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
  1. die Satzungen des Vereins zu befolgen,
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  3. die durch Beschluß der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge sind im Einzugsverfahren zu entrichten




§ 8 Mit der Volljährigkeit ist jedes Mitglied wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft ( § 34 BGB). Ehegatten als Familienmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.



§ 9
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Austritt
    2. Ausschluß
    3. Tod
    4. Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB.
  2. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
  3. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
  4. Der Ausschluß wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Brief zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung
  5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen




§ 10 Organe Die Organe des Kneipp-Vereins sind
  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand




§ 11 Hauptversammlung
  1. die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung und beruft sie mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich oder unter Einschluß der örtlichen Presse, unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
  2. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit oder der vierte Teil der Mitglieder verlangen
  3. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
    1. den Mitgliedern
    2. dem Vorstand
    3. den volljährigen Mitgliedern, stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.
  4. Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand, und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Hauptversammlung dem Vereinsvorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.
  5. Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf:
    1. Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes,
    2. Genehmigung des Haushaltsplanes
    3. Entlastung von Vorstand
    4. Wahl von Vorstand
    5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    6. Beschlußfassung über die eingegangenen Anträge
    7. Verschiedenes
  6. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, außer den im § 14 vorgesehenen Fällen.
  7. Die Niederschrift über die Hauptversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung der Landesverbandsgeschäftsführung bzw. der Hauptverwaltung des Kneipp-Bundes einzureichen.
  8. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen werden von der Hauptversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.




§ 12 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • Schriftführer
    • Kassier
    • und drei Beisitzern
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand muß Mitglied des Kneipp-Vereins sein. Der vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (z.B. Schriftführer oder Schatzmeister) ausüben. Der Vorstand kann freiwerdende Vorstands- und Beiratsposten kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
  3. Der Vorstand stellt im Einvernehmen mit dem Beirat für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der Hauptversammlung zu genehmigen ist. Verträge, die eine Verpflichtung von über 500,00 Euro (außerhalb des Etats) enthalten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Beirates.
  4. Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich. Die Einladung muß 10 Tage vorher schriftlich ergangen sein.




§ 13 Über jede Sitzung des Vorstandes, und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.



§ 14 Schlußbestimmungen
  1. Die Satzung kann nur durch Beschluß der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit geändert werden. Der Kneipp-Bund e.V. ist zu hören.
  2. Der Kneipp-Verein kann nur durch Beschluß, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muß, in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlußfassung ist möglich, wenn bei dieser Hauptversammlung drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht drei Viertel zur Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig beschließt. Der Kneipp-Bund ist zu hören.
  3. Die Mitgliederversammlung benennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  4. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt der Gemeinde Thurmansbang zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde am 20. April 2005 errichtet.